Die Benachteiligung homosexueller Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer ist verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Schlechterstellung beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat die steuerliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Eheleuten beim Vererben für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres eine rückwirkende Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008 finden, wie es in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hieß. Zur Begründung hieß es, höhere Freibeträge und niedrigere Steuern für erbende Ehepartner, die bis zum Inkrafttreten des Erbschaftssteuerreformgesetzes vom Dezember 2008 galten, ließen sich nicht rechtfertigen. Die Schlechterstellung sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar.
BRAVO! Das ist Rechtsprechung mit gesundem Menschenverstand. Mehr davon …
Fast noch interessanter als die ganze Meldung ist für uns der Hinweis, was so geht, wenn man nur will: „… rückwirkende Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008 …“
(U.L./J.U.M.)
1 Antwort bis jetzt ↓
1 Ingo und Peter // Aug 17, 2010 at 12:41
Eine gerechte und weise Entscheidung des BVG. Danke!