Die Deutsche Stiftung Politik / World Foundation ist eine parteinahe Stiftung der OPD (Offensive Partei Deutschlands).
Deutsche Stiftung Politik
– World Foundation –
Empfänger: Deutsche Stiftung Politik
Bankverbindung: Deutsche Bank AG
Kontonummer: 535 34 87
BLZ: 860 700 24
IBAN: DE97 860 700 240 5353487 00
BIC (SWIFT): DEUT DE DBLEG
Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Stiftung Politik / World Foundation“. Sie ist eine als Treuhandstiftung konzipierte Verbrauchsstiftung, die auf einen Zeitraum von 50 Jahren angelegt ist. In diesem Zeitraum muss das angesammelte Kapital und Vermögen für den Stiftungszweck ausgegeben sein. Die Abkürzungen lauten: Deutsche Stiftung Politik oder DSP.
Die Deutsche Stiftung Politik unterstützt talentierte Menschen, Vereine, Körperschaften, Parteien, Wählergruppen und Wählervereinigungen, welche sich abseits der Klientelpolitik, ausschließlich am überlieferten Geistesschatz der Weltphilosophie orientieren, um für dringend notwendige Reformen in Politik, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft zu streiten. Die Deutsche Stiftung Politik steht für eine soziale Marktwirtschaft, in der Gerechtigkeit, Fairness, Solidarität, Nachhaltigkeit und Verantwortung die Grundpfeiler der Politik bilden.
Der Stiftungszweck wird ferner verwirklicht durch
- die Förderung der politischen Bildung in allen Bevölkerungsschichten,
- die Förderung von Charakterschulungen für Bürger, Unternehmer, Staatsdiener und Politiker,
- die kritische Analyse aller Parteiprogramme und Schriften der Parteien,
- die Förderung der Ausbildung von Politiker/innen zu exzellenten Staatsarchitekten,
- die Förderung eines gesellschaftlichen Zusammenhalts,
- die Förderung eines bunten, multikulturellen Miteinanders,
- die Förderung gesellschaftlicher Teilhabe, Solidarität und Heimatliebe,
- die Förderung einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung,
- die Förderung von Kunst, Kultur, Sport, Vereinsleben und musischer Erziehung,
- die Förderung des Schutzes von Natur und Umwelt, Flora und Fauna,
- die Förderung des Erhalts, der Sanierung und der sinnvollen Nutzung unserer historisch wertvollen Bausubstanz,
- die Förderung einer sozial gerechten und nachhaltigen Globalisierung,
- die Erforschung und Dokumentierung weltweiter politischer Umwälzungen,
- die Vergabe eines jährlichen Preises für herausragende Reformbemühungen.
Sie können Ihre Spende nicht steuerlich geltend machen, da die Deutsche Stiftung Politik keine anerkannte gemeinnützige Stiftung im Sinne des § 55 Absatz 1 der AO ist.
So sind die Gesetze: Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden, wenn sie einen gemeinnützigen Status erlangen will. Damit versuchen die etablierten Parteien vermutlich ihren Status zu schützen. Die mögen glauben, dass sich anständige Bürger/innen von ihrer Spendenabsicht abhalten lassen, wenn sie damit keine Steuervorteile erlangen. Wir glauben es nicht. Die Rendite, die jeder unserer Unterstützer irgendwann verbuchen wird, lässt jede entgangene Steuerersparnis zu einer Lappalie werden. Wer in uns investiert, nimmt seine Zukunftsaussichten und die seiner Nachkommen und Freunde selbst in die Hand.
Wir können damit leben, dass die Deutsche Stiftung Politik kein Steuersparmodell ist. Dafür kommt aber auch keine staatliche Stiftungsaufsicht oder Dritte in den Genuss, Ihre Daten und Stiftungsabsichten einzusehen. So bleibt jede Spenderin und jeder Spender anonym. Diesen Umstand halten wir für höchst wertvoll, wenn unsere Sympathisanten keine gesellschaftlichen oder beruflichen Schwierigkeiten erleiden sollen. Haben wir alles schon erlebt …
Die etablierten Parteien, ihre Günstlinge und Lobbyisten wollen keine Reformen, wie wir sie anstreben. Es soll sich möglichst nicht viel ändern …
Wenn wir über die finanziellen Mittel verfügen, wird die OPD am 06.Mai 2012 zu den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein antreten. Das soll unsere Feuertaufe sein. Fast möchten wir darauf wetten, dass die OPD mit dem Wahlkampf, den wir in der Schublade haben, und mit unserem Programm, eine starke Regierungsbeteiligung erlangen wird.
Helfen Sie uns, dieses Ziel zu erreichen, wird es eine politische Revolution geben, die ihren Weg in die Geschichtsbücher finden wird.
Wir danken Ihnen jetzt schon für Ihre Bereitschaft, unsere Politik zu unterstützen!
Ihre Spenden …
Schon kleine Beträge ab 5 Euro helfen. Zur regelmäßigen Unterstützung unserer Arbeit haben Sie auch die Möglichkeit, einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank einzurichten.
Bitte denken Sie daran, Ihre Anschrift auf dem Überweisungsträger anzugeben, falls Sie eine Zuwendungsbestätigung erhalten möchten. Diese erhalten Sie spätestens zu Beginn des Folgejahres automatisch, sofern uns alle notwendigen Informationen wie Name, Adresse, bei Unternehmen die genaue Unternehmensbezeichnung, übermittelt wurden.
Spenden aus dem Ausland sind uns willkommen und erwünscht.
Die Deutsche Stiftung Politik (DSP) unterliegt nicht den parteienrechtlichen Regelungen des Art. 21 GG und des Parteiengesetzes. Wir sind nicht verpflichtet, Spenden ab 20.000 Euro zu veröffentlichen. Unabhängig wie hoch eine Einzelspende an die DSP ist, bleibt jede Spenderin und jeder Spender anonym. Es sei denn, dass eine Spenderin oder ein Spender auf Anonymität verzichtet.
Alternative Spendenformen …
Es gibt viele Möglichkeiten, unsere Arbeit sinnvoll und dauerhaft zu unterstützen.
Auch wenn Sie eine Lebensversicherung haben oder eine abschließen wollen, können Sie die Deutsche Stiftung Politik als Begünstigte einsetzen.
Denken Sie daran, ein Testament zu verfassen und möchten Sie auch die Deutsche Stiftung Politik dabei bedenken? Dann wenden Sie sich doch bei Fragen an den Stiftungsvorsitzenden Toni Aigner. Alle Fragen werden selbstverständlich äußerst vertraulich behandelt.
Spenden statt Geschenke …
Ob Weihnachten, Geburtstage oder Jubiläen – alle Jahre wieder gibt es Anlässe, zu denen Geschenke gemacht werden. Wenn Sie zu denjenigen gehören, die schon alles haben, bitten Sie doch Ihre Freunde, Bekannten und Kollegen bei nächster Gelegenheit mal um eine Spende für die Deutsche Stiftung Politik anstelle eines Geschenks. So helfen Sie unsere Arbeit zu unterstützen.
Werden Sie Fördermitglied …
Wenn Ihnen unsere Reformbemühungen am Herzen liegen, dann werden Sie Fördermitglied der Deutschen Stiftung Politik. Ab einem Mitgliedsbeitrag von 10 Euro monatlich werden Sie unser Partner!
Weitersagen …
Machen Sie andere auf unsere Arbeit aufmerksam. Erzählen Sie Ihren Freunden, Verwandten oder Kollegen über uns. Auf diese Weise können wir vielleicht neue Spender und Förderer gewinnen und somit mehr bewegen.
Haben Sie Fragen? Wir beantworten sie gern. Sprechen Sie uns an.
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Die Satzung der Deutschen Stiftung Politik / World Foundation
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Stiftung Politik / World Foundation“. Sie ist eine als Treuhandstiftung konzipierte Verbrauchsstiftung, die auf einen Zeitraum von 50 Jahren angelegt ist. In diesem Zeitraum muss das angesammelte Kapital und Vermögen für den Stiftungszweck ausgegeben sein. Die Abkürzungen lauten: Deutsche Stiftung Politik oder DSP.
1.2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Halle an der Saale.
1.3. Das Geschäftsjahr der Stiftung beginnt am 1.2. und endet am 30.1.
§ 2 Zweck der Stiftung
2.1. Die Deutsche Stiftung Politik hat den Zweck, talentierte Menschen, Vereine, Körperschaften, Parteien, Wählergruppen und Wählervereinigungen, welche sich abseits der Klientelpolitik, ausschließlich am überlieferten Geistesschatz der Weltphilosophie orientieren, zu unterstützen, damit dringend notwendige Reformen in Politik, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft herbeiführt werden können.
2.2. Die Deutsche Stiftung Politik steht für eine soziale Marktwirtschaft, in der Gerechtigkeit, Fairness, Solidarität, Nachhaltigkeit und Verantwortung die Grundpfeiler der Politik bilden. „Einer für alle – alle für einen.“
2.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Der Stiftungszweck wird ferner verwirklicht durch
- die Förderung der politischen Bildung in allen Bevölkerungsschichten,
- die Förderung von Charakterschulungen für Bürger, Unternehmer, Staatsdiener und Politiker,
- die kritische Analyse aller Parteiprogramme und Schriften der Parteien,
- die Förderung der Ausbildung von Politiker/innen zu exzellenten Staatsarchitekten,
- die Förderung eines gesellschaftlichen Zusammenhalts,
- die Förderung eines bunten, multikulturellen Miteinanders,
- die Förderung gesellschaftlicher Teilhabe, Solidarität und Heimatliebe,
- die Förderung einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung,
- die Förderung von Kunst, Kultur, Sport, Vereinsleben und musischer Erziehung,
- die Förderung des Schutzes von Natur und Umwelt, Flora und Fauna,
- die Förderung des Erhalts, der Sanierung und der sinnvollen Nutzung unserer historisch wertvollen Bausubstanz,
- die Förderung einer sozial gerechten und nachhaltigen Globalisierung,
- die Erforschung und Dokumentierung weltweiter politischer Umwälzungen,
- die Vergabe eines jährlichen Preises für herausragende Reformbemühungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Die Deutsche Stiftung Politik verfolgt zwar ausschließlich gemeinnützige Zwecke, erhält aber aufgrund der Gesetzgebung des § 55 der Abgabenordnung (AO) „Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden“, keinen gemeinnützigen Status. So schützen sich die großen Parteien vor missliebigen Reformkräften. Es soll sich möglichst nicht viel ändern …
3.2. Deutsche Stiftungen dürfen zwar die Scheißhaufen der etablierten Parteien wegräumen; Ungerechtigkeiten, Missstände und Elend bekämpfen, aber keine reformfreudigen Kleinparteien unterstützen, wenn sie einen gemeinnützigen Status bekommen wollen. Mit dieser Benachteiligung müssen wir leben. Spenden, Zustiftungen und Zuwendungen an die Deutsche Stiftung Politik können demnach nicht steuerlich geltend gemacht werden, da die Deutsche Stiftung Politik keine anerkannte gemeinnützige Stiftung im Sinne des § 55 der AO ist.
3.3. Die Deutsche Stiftung Politik ist kein Steuersparmodell. Dafür kommt aber auch keine staatliche Stiftungsaufsicht oder Dritte in den Genuss, Ihre Daten und Stiftungsabsichten einzusehen. So bleibt jede Spenderin und jeder Spender anonym.
§ 4 Stiftungsvermögen
4.1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Zustiftungen, Vermögenserträgen, Erbschaften, Zuwendungen und Spenden.
4.2. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf diese Zustiftungen und andere Zuwendungen sowie Spenden annehmen. Andere Zuwendungen und Spenden dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4.3. Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand.
4.4. Die Stiftungsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4.5. Die Stiftung kann ihre Mittel auch anderen Körperschaften zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke zuwenden.
4.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.7. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gesetze gestattet ist. Die Stiftung kann ihre Mittel auch ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um konkrete Stiftungsvorhaben zu realisieren.
4.8. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 5 Organe der Stiftung
5.1. Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.
5.2. Mitglieder der Organe können nur Personen werden, die mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen und für deren Erreichung und Umsetzung aktiv eintreten.
5.3. Die Amtszeit in den Organen der Stiftung beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, wenn ein Mitglied durchweg herausragende Stiftungsarbeit leistet.
5.4. Nachgewiesene Auslagen können auf Antrag in angemessenem Umfang ersetzt oder durch eine vom Vorstand bewilligte angemessene Aufwandspauschale kompensiert werden.
5.5. In begründeten Ausnahmen kann einem Stiftungsmitglied über die Aufwandspauschale nach Abs. 4 hinaus eine angemessene Vergütung durch den Stiftungsvorstand genehmiget werden, wenn für die Stiftung besondere Leistungen erbracht werden.
5.6. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit ihrem Vermögen.
§ 6 Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus einer Person (Geschäftsführender Vorstand).
6.2. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
6.3. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds steht dem Vorsitzenden des Vorstandes das alleinige Vorschlagsrecht zu.
6.4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
6.5. Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.
6.6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
7.1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mitglieder der untergeordneten Organe können vom Vorstand widerrufliche und beschränkte Vollmachten für die Erledigung der Alltagsgeschäfte erhalten.
7.2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
7.3. Der Vorstand überwacht die Vermögensverwaltung und Geschäftsführung. Er ist berechtigt, den untergeordneten Organen Weisungen zu erteilen und sich von den Organen über alle Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und der Geschäftsführung auch außerhalb der regelmäßigen Berichterstattung informieren zu lassen.
7.4. Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
7.5. Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
8.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied anwesend ist.
8.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.3. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, abgehalten.
8.4. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 09 Kuratorium, Aufgaben
9.1. Die Stiftung wird zur gegebenen Zeit ein Kuratorium einrichten. Dem Kuratorium können angehören: Stifter, Zustifter, Zuwender, Spender sowie weitere Persönlichkeiten, die sich um das Anliegen der Stiftung verdient gemacht haben und dem Stiftungszweck in besonderer Weise dienen wollen.
9.2. Das Kuratorium hat die Arbeit des Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten. Es genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes die mittel- bis langfristige Planung der Stiftungsarbeit und ihre Finanzierung sowie schwerwiegende Änderungen der Stiftungspolitik.
9.3. Das Kuratorium genehmigt jährlich den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplan, der die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung enthält. Es ist vom Vorstand über wichtige Entscheidungen zu unterrichten, die das Stiftungsvermögen betreffen.
9.4. Das Kuratorium hat den Jahresabschluss zu überprüfen und über die Entlastung des Vorstands zu beschließen. Es bestellt dazu auf Vorschlag des Vorstands zwei unabhängige Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Es kann sie einzeln oder gemeinsam mit einer Zweidrittelmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder abberufen. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ der Stiftung angehören.
9.5. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
9.6. Ein Kuratoriumsmitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
9.7. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Wirtschaftsführung
Die Stiftung stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan wird in einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt, in der Vermögen und Verbindlichkeiten darzustellen sind. Wesentliche Annahmen des Wirtschaftsplanes sind im Rahmen einer Kommentierung zu begründen und Entwicklungen zu erläutern.
§ 11 Auflösung der Stiftung, Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
11.1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß § 2 unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsvorstand einen neuen Zweck geben oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
11.2. Die Auflösung der Stiftung, die Übertragung des Stiftungsvermögens, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks, bedürfen jeweils eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums.
§ 12 Anfall des Stiftungsvermögens
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den WWF Deutschland, der es im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 4. Februar 2010 in Kraft.